Betriebsanweisungen

gem. §5 DGUV Vorschrift 68 (vorm. BGV D27) ist jeder Unternehmer verpflichtet u.a. beim Einsatz und Betrieb von Flurförderzeugen (z.B. Gabelstapler) Betriebsanweisungen in schriftlicher Form zu erstellen.

Diese müssen auf den jeweiligen Einsatzort (Firma), den Flurförderzeugen und der spezifischen Umgebung angepasst sein. Des Weiteren müssen sie verständlich verfasst und an geeigneter Stelle im Betrieb, für jeden zugänglich und sichtbar, angebracht sein.

Die Betriebsanweisungen sind von jedem Mitarbeiter zu beachten!

Die Betriebsanweisungen können jederzeit von der BG verlangt und geprüft werden.

 

 

Gerne erstellen wir die auf Ihren Betrieb bzw. Umgebung zugeschnittenen Betriebsanweisungen, Fahrer-Beauftragungen, Unterweisungsnachweise und sonstige Dokumente zum Thema "Einsatz von Gabelstaplern" oder ähnliches. Alles sauber, unempfindlich, zusammen und praktisch im werkstattgerechten Sichttafel-System.

Somit behalten Sie als "Chef" einen "Freien Rücken" und können sich ganz auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren.

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Maschinen- & Gerätehandel / Technische Schulungen

Büscher
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