gem. §5 DGUV Vorschrift 68 (vorm. BGV D27), ArbSchG §12 Abs. 1 und 2, §4 DGUV Vorschrift 1 (vorm. BGV A1), 3.4.2 DGUV Grundsatz 308-001 (vorm. BGG925)
gem. o.g. Grundlagen ist für Flurförderzeugführer (Staplerfahrer) eine vom Unternehmer oder dessen Beauftragte duchzuführende, jährlich wiederkehrende Unterweisung Vorschrift. Wird die Unterweisung nicht durchgeführt ist das Fahren untersagt bzw. verboten.
Dokumentiert wird die Unterweisung im Fahrausweis (Staplerschein)
Die Nachweise der Unterweisungen können jederzeit von der BG verlangt und geprüft werden.
Gerne übernehmen wir die Durchführung der Unterweisung für Gabelstaplerfahrer inkl. Erstellung aller notwendigen Dokumente.
Auch werden Sie dann mit Ablauf des Jahres informiert bzw. erinnert damit die Unterweisung nicht in Vergessenheit gerät und Sie nicht "illegal" Flurförderzeuge fahren.
Termine nach Absprache; auch kurzfristig
Bei Interesse melden Sie sich einfach.